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Empfehlungen der Arbeitsgruppe Gebietseigene Gehölze
Vorbemerkung Um die Verwendung einheimischer Gehölze aus regionaler Herkunft (gebietseigene1 Herkünfte) zu fördern, hat der Gesetzgeber durch die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG, § 40) im Jahr 2009 die Rechtsgrundlage verbessert. Bereits vorher war nach § 41 Absatz 2 BNatSchG alter Fassung rahmenrechtlich sinngemäß vorgeschrieben, dass in der freien Natur kein Pflanzmaterial verwendet werden soll, das seinen genetischen Ursprung nicht in der jeweiligen Region hat. Mit der Novelle wurde die bundesunmittelbar geltende Vorschrift des § 40 Absatz 4 BNatSchG geschaffen. Diese muss nun in den Bundesländern vollzogen werden, ohne dass Abweichungsmöglichkeiten bestehen. Zur Erleichterung wurde eine 10-jährige Übergangsregelung bis zum 1. März 2020 geschaffen, in der gebietseigene Gehölze vorzugsweise verwendet werden sollen. Erst danach gilt die neu gestaltete Genehmigungspflicht uneingeschränkt.
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